Der Bundestag mit Beschluss vom 18.06.2009 (Plenarprotokoll 16/227) die im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 28.05.2009 (BT-Drs. 16/13159) vorgesehenen Regelungen nur zu einem kleinen Teil umgesetzt. Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 17.06.2009 (BT-Drs. 16/13415) folgend, wurde nur § 1 Abs. 2 BauFordSiG geändert wie folgt:
„Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.“
Damit hat der Gesetzgeber das bisher auf 50% des Wertes der Eigenleistungen des Baugeldempfängers beschränkte Entnahmerecht auf 100% erweitert. Zu beachten ist, dass mit der Neuformulierung nicht nur eine quantitive, sondern auch eine qualitive Erweiterung des Entnahmerechts verbunden ist: Bisher beschränkte sich das Entnahmerecht auf „in den Bau verwendete“ Leistungen, ersatzweise auf „die geleistete Arbeit und der gemachten Auslagen“. Von der Neuformulierung werden nunmehr u.a. auch Allgemeine Gschäftskosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn erfasst.
Einzelheiten hierzu in Hofmann/Koppmann, Die neue Bauhandwerkersicherung, 5. Auflage, VOB-Verlag Ernst Vögel. Die Änderungen werden unmittelbar nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung selbstverständlich in der bereits vorliegenden 5.Auflage berücksichtigt.
Nicht beschlossen wurde insbesondere die weitere usrprünglich geplante Änderung, wonach nur ein für alle Bauvorhaben einheitliches Baugeldkonto zu führen gewesen wäre (sofern das Baugeld nicht von einem Verbraucher stammt). Bei der Kontenführung bleibt deshalb alles beim Alten: Sie muss generell baustellenbezogen erfolgen!
Die Neufassung des BauFordSiG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sobald dieses Datum fest steht, werden wir an dieser Stelle berichten.