Regelung in § 648 a BGB, wonach der Auftragnehmer eines Bauwerks vom Auftraggeber eine Sicherheit über seinen kompletten (voraussichtlichen) Werklohn zuzüglich eines Zuschlags von 10% für Nebenforderungen verlangen bzw. sich bei Nichtleistung der Sicherheit aus dem Vertrag lösen kann.
Das Verfahren läuft in mehreren Stufen:
1. zunächst muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen.
2. leistet der Auftraggeber die Sicherheit innerhalb der Frist nicht, hat der Auftragnehmer das Recht, seine Arbeiten einzustellen bzw. gar nicht erst zu beginnen. Solange die angemessene Frist läuft, hat er dieses Recht (noch) nicht.
3. nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine weitere Nachfrist zur Sicherheitsleistung verbunden mit der Erklärung, dass er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der Nachfrist geleistet wird.
4. läuft auch die Nachfrist fruchtlos ab, gilt der Vertrag als aufgehoben.
Leistet der Auftraggeber die Sicherheit fristgerecht, so besteht kein Leistungsverweigerungsrecht; die Kosten der Sicherheit hat der Auftragnehmer bis zu einem Höchstsatz von 2 % p.a. dem Auftraggeber zu erstatten.
Die Regelung des § 648 a BGB ist nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kommunen) handelt, oder wenn Auftraggeber eine natürliche Person ist, die die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt.
Nach derzeit (noch) geltender Rechtslage besteht kein isoliert durchsetzbarer Anspruch auf die Sicherheit; der Auftragnehmer hat bei Nichtleistung der Sicherheit lediglich ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht. In dem demnächst in Kraft tretenden Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sind Änderungen des § 648 a. BGB vorgesehen, die dem Auftragnehmer auch einen durchsetzbaren Anspruch auf Leistung der Sicherheit geben.