In der Praxis wird unter „Mangel“ häufig eine fehlerhafte und/oder den Regeln der Technik nicht entsprechende Leistung verstanden. Hier wird verkannt, dass wir einen „subjektiven Fehlerbegriff“ haben. Dies bedeutet, dass in erster Linie maßgeblich ist, was die Vertragspartner bindend vereinbart haben (vgl. BGH NJW 1994, 2230 – 2231). Ein nun vom OLG Koblenz am 5. März 2012 (AZ: 5 U 1499/11) entschiedener Fall macht dies erneut deutlich. Dort hatten die Vertragspartner zu einer Pflanzenlieferung ein bestimmtes Herkunftsland vereinbart. Die gelieferte Ware war zwar „fehlerfrei“, entstammte jedoch einem anderen Herkunftsland. Nach dem Urteil des Gerichts verfängt der vom Lieferanten erhobener Einwand, die gelieferten Pflanzen seien „besser“ bzw. „hochwertiger“ als die bestellten, nicht, weil er nicht beachtet hat , „dass es nach § 434 Abs. 1 Satz 1 nur darauf ankommt, was die Parteien bindend vereinbart haben“. Somit stehen dem Kunden Mängelansprüche gegen den Lieferanten zu.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Bauvertrag (nach VOB/B oder BGB) handelt.