Nach der VOB/B ist die Bauleistung grundsätzlich binnen zwölf Werktagen seit Fertigstellung der Arbeiten abzunehmen. Auch nach dem BGB hat die Abnahme innerhalb angemessener Frist zu erfolgen.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat es den Vertragspartnern bisher ermöglicht, bei Individualvereinbarungen etwa den Abnahme-oder Zahlungszeitpunkt beliebig lang hinauszuschieben. Diese Möglichkeit wird durch den neuen § 271a BGB für gewerbliche und öffentliche Auftraggeber nunmehr maßgeblich beschränkt und damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit in bisher nicht gekannter Weise eingeschränkt.
Beispiel:
Ein Bauträger vereinbart mit einem Subunternehmer individuell, dass die Abnahme seiner Leistung erst durchgeführt wird, wenn nicht nur sein Gewerk sondern die Gesamtbauleistung fertiggestellt ist.
Diese Klausel ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon bisher für unwirksam erklärt worden, wenn sie im Rahmen „allgemeiner Geschäftsbedingungen“ des Auftraggebers Verwendung gefunden hat.
Nach der Neuregelung des § 271a Abs. 3 BGB gilt dies nach unserer Wertung nun auch für eine entsprechende individuelle Vereinbarung, weil die Vereinbarung unabhängig davon gelten soll, welche Frist zwischen der abnahmefähigen Herstellung der Leistung des Subunternehmers und der Gesamtfertigstellung verstreicht. Zwar ist im Einzelfall aus Billigkeitsgründen erlaubt, festzulegen, dass die in der genannten gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Obergrenze von 30 Tagen überschritten wird ; die genannte Klausel nennt aber keinerlei Billigkeitsgründe und es ist vom Verhalten Dritter, nämlich der Leistungserbringung anderer Unternehmer abhängig, wann die Leistung vollständig und abnahmefähig hergestellt ist.