Beim BGB-Vertrag besteht nur dann ein Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn die Leistung mangelfrei ist oder zumindest nur unwesentliche Mängel aufweist.
Darünber hinaus ist zu beachten, dass nach § 632 a BGB nur dann ein Anspruch auf abschlagszahlung besteht, wenn selbstständig nutzbare Teilleistungen abgerechnet werden. Dies ist einem Urteil des OLG Schleswig – Az: 17 U 21/07 vom 30. 03. 2007 zu entnehmen.