Wie berichtet, hat der BGH am 17. Oktober 2012 (Baurechts-Report 2012,45) entschieden, dass der Lieferant mangelhafter Baustoffe grundsätzlich nur verpflichtet ist, mangelfreies Material nachzuliefern. Die Ein-und Ausbaukosten müsse dagegen der Unternehmer selber tragen. Sei allerdings der Käufer ein „Verbraucher“ so sei in Umsetzung der Europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie der Verkäufer auch verpflichtet, die Ein-und Ausbaukosten zu bezahlen. Seitens des Bundesjustizministeriums wurde inzwischen einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der diese Differenzierung zwischen „Unternehmern“ und „Verbrauchern“ auf der Käuferseite festschreibt. Allerdings hat das Bundeskabinett diesen Referentenentwurf zwischenzeitlich wieder gestrichen.
In entsprechenden Stellungnahmen haben die Verbände der Bauwirtschaft gegenüber den politischen Entscheidungsträgern dargelegt, dass hier insbesondere die berechtigten Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmer nicht angemessen berücksichtigt werden.
In seiner Plenarsitzung am 1. Februar 2013 hat nun der Bundesrat einen Beschluss (BR-Drs. 817/12, Seite 14,15) gefasst, in der er die derzeitige Rechtslage als unbefriedigend bezeichnet. Es erscheine nicht sachgerecht und unsystematisch, dauerhaft bei der Auslegung einer allgemeinen, für alle Kaufverträge geltenden Norm zu unterscheiden, ob ein Verbrauchsgüterkauf oder ein sonstiger Kauf vorliegt. Eine zweifelsfreie gesetzliche Regelung sei geboten und vermeide Rechtsunsicherheit. Insbesondere sei notwendig, die berechtigten Interessen kleiner und mittelständische Unternehmer angemessen zu berücksichtigen.
Über die weitere Entwicklung dieser interessanten Sache werden wir auf baurechtsuche.de berichten.