Mit dem seit dem 1. Januar 2018 gültigen „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wurden unter anderem gesetzliche Bestimmungen zur Vertragsänderung bei der Abwicklung eines Bauvertrags eingeführt (§§ 650b ff BGB).
Bisher kannte das BGB kein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers für etwaige Änderungen und Zusatzleistungen. Dieses „Konsensualprinzip“, das fordert, dass sich die Vertragsparteien über von einem Vertragspartner gewünschte Vertragsänderungen zwingend einigen müssen, war für den Bauvertrag nicht recht tauglich. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage sieht deshalb ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers für etwaige Änderungen des Vertrags vor. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
- die erste Kategorie beinhaltet die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Die zweite Kategorie beinhaltet die Änderung, die „zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist“ (§ 650b Abs. 1 Nr.2 BGB).
Die einzelnen Voraussetzungen, die zu diesen beiden unterschiedlichen Kategorien zu beachten sind, sind für Baupraktiker nicht ohne weiteres nachvollziehbar. In einem neuen Buch „Rechtspraxis für Bauleiter“, 4. Auflage, erschienen im VOB-Verlag Vögel OHG ist ein Schaubild wiedergegeben, das zu diesem neuen Vertragsänderungsrecht die einzelnen Punkte grafisch darstellt.