on on

Das Wichtigste zum neuen Bau- und Kaufvertragsrecht des BGB-Teil 2

Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.

Neue Abnahmefiktion

Die Abnahme kann auf mehrere Arten erreicht werden. Grundsätzlich ist hierfür eine entsprechende Erklärung oder ein entsprechendes Verhalten des Auftraggebers notwendig, aus dem man entnehmen kann, dass er die Bauleistung  als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Ohne die Mitwirkung des Auftraggebers kann allerdings die Abnahme auch gelingen, nämlich durch sogenannte Abnahmefiktion.

Das bis zum 31.12.2017 gültige BGB bestimmt dabei in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB folgendes:

„Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist“.

Diese Abnahmefiktion tritt allerdings nur ein, wenn die Leistung „abnahmefähig“ ist. Als angemessen wird man eine Frist von zwölf Werktagen annehmen können.

Die Neuregelung in § 640 Abs. 3 BGB hat folgenden Wortlaut:

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängel verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen“.

Gegenüber der bisherigen Regelung des BGB hat sich folgendes geändert:

Im Gegensatz zu der bisherigen Formulierung, wonach diese Form der Abnahme nur eintritt, wenn der Auftraggeber „zur Abnahme verpflichtet“, die Leistung also abnahmefähig ist, genügt nun die „Fertigstellung des Werks“. Das Vorliegen eines gravierenden Mangels schließt somit nicht mehr von vorneherein diese Abnahmefiktion aus.

Andererseits tritt nun diese Abnahmefiktion nur ein, wenn der Auftraggeber innerhalb der gesetzten angemessenen Frist keinen Mangel an der Werkleistung nennt, wobei offensichtlich nicht entscheidend ist, ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel handelt oder nicht.

Weiterhin ist nun zu unterscheiden, ob der Auftraggeber ein so genannter Verbraucher oder ein Unternehmer ist:

Unter einem „Verbraucher“ versteht man dabei eine Person die den Bauvertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Bei diesen Verbraucherverträgen tritt die Abnahmefiktion nur dann eintritt, wenn dieser Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängel verweigerten Abnahme schriftlich hingewiesen wurde.

Eine entsprechende Formulierung könnte etwa wie folgt lauten:

Sehr geehrte………………..

wir dürfen Ihnen mitteilen, dass die bezeichnete Werkleistung fertig gestellt ist. Wir bitten daher um die Durchführung der Abnahme und bieten diesbezüglich folgende Termine an………………..

Wir gestatten uns den Hinweis, dass die Abnahme eintritt, wenn innerhalb der angebotenen Abnahmetermine die Abnahme nicht erklärt oder ohne Angabe von Mängeln verweigert wird. Selbstverständlich bleiben auch in diesem Fall Ihre vertraglich vereinbarten Gewährleistungsansprüche vollumfänglich erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage stellen

  • Hidden
  • Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder
  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Weitere Fachartikel im selben Themenfeld

Unsere Baurecht-Experten zu den Themengebieten des Beitrags

Die Rechtsanwaltskanzlei WINTER&PARTNER GbR – Rechtsanwälte – Notare – Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht – Berlin versteht sich als juristisches Dienstleistungsunternehmen das durch Verlässlichkeit, Kompetenz, Leistung und Freundlichkeit überzeugen will. [...]
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht Mitgliedschaft in der Arge Baurecht im Deutschen Anwaltsverein Spezialisierung im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus Zusatzversorgungskasse Bau und baubegleitende Rechtsberatung Schlichter SOBau. – Kontaktieren Sie jetzt Peter Zill – [...]
Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Leistungsspektrum: Baurecht Architektenrecht Vergaberecht Planungsrecht Gewerbliches Mietrecht Verwaltungsrecht Vertragsrecht Mitglied in der ARGE Bau- und Immobilienrecht im deutschen Anwaltverein sowie in der [...]
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mitglied in der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein Partner in der Sozietät Dr. Nelles, Raisner & Partner GbR – Kontaktieren Sie jetzt Martin Schreiber – Fachanwalt für Baurecht und [...]
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (ARGE Baurecht) und im Deutschen Baugerichtstag. Spezialisiert auf privates Baurecht und insbesondere [...]
Durch die Spezialisierung auf unser Tätigkeitsspektrum und das Kanzleikonzept einer sogenannten Boutique sehen wir für unsere Mandanten beträchtliche Vorteile. Gute Erreichbarkeit und schnelle Reaktion auf alle Mandantenanfragen innerhalb von 24 Stunden. Pragmatischer Beratungsstil, insbesondere [...]
Bereits seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit Spezialisierung auf privates Baurecht. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Vertragsgestaltung sowie der außergerichtlichen baubegleitenden [...]
Rechtsanwaltszulassung seit 1996, Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwaltverein. Seit 1998 Spezialisierung auf das Bauvertragsrecht. Die Schwerpunkte liegen in der baubegleitenden Rechtsberatung und der [...]

Passende Glossarbeiträge im selben Themenkreis

Schiedsvereinbarung

Bauvertragsrecht

In der Baupraxis wird statt „Schiedsvereinbarung“ (§ 1029 ZPO) häufig auch der Begriff „Schiedsvertrag“, „Schiedsabrede“ oder „Schiedsgerichtsvertrag“ verwendet. Durch eine Schiedsvereinbarung schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die [...]

Weiterlesen

Schiedsrichter

Bauvertragsrecht

Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens auf der Basis einer wirksamen Schiedsvereinbarung bestimmt jede Partei seine Schiedsrichter selbst, es sei denn, in der Schiedsvereinbarung wurden diesbezüglich bereits verbindliche Regelungen getroffen. Bei einem so genannten Dreierschiedsgericht ernennt [...]

Weiterlesen

Schiedsgericht (privates)

Bauvertragsrecht

Ein Schiedsgericht ist eine Form der außergerichtlichen Wege der Streitbeilegung. Dabei ist notwendig, dass die Vertragspartner sich auf diese Form der Streitbeilegung einigen, sofern sie einen Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten vermeiden wollen. Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein [...]

Weiterlesen

Estrichfeuchte – rechtliche Vorgaben zur Messmethode

Bauvertragsrecht

Messung der Estrichfeuchte rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Vorgaben Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird keine bestimmte Messmethode vorgeschrieben; aus diesen Regelungen lässt sich nur entnehmen, dass vor der Verlegung [...]

Weiterlesen

Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauvertrag

Bauvertragsrecht

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (zum Begriff siehe dort) nach § 650l BGB zu, so ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. „Die Widerrufsbelehrung muss [...]

Weiterlesen

Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bauvertragsrecht

Wurde ein so genannter Verbraucherbauvertrag (siehe dort) geschlossen, so steht dem Verbraucher (§ 13 BGB) ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB erfolgt der Widerruf „durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers [...]

Weiterlesen

Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Bauvertragsrecht

Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Stand 1. Januar 2018 sind in Art. 249 die Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen (zum Begriff siehe Verbraucherbauvertrag) aufgeführt. Danach ist der Unternehmer nach § 650j BGB verpflichtet, „den Verbraucher rechtzeitig vor [...]

Weiterlesen

Ingenieurvertrag

Bauvertragsrecht

Das seit dem 1. Januar 2018 gültige BGB-Bauvertragsrecht definiert den Begriff des Architektenvertrags in § 650p BGB. „Durch einen Architekten – oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des [...]

Weiterlesen

Architektenvertrag

Bauvertragsrecht

Das seit dem 1. Januar 2018 gültige BGB-Bauvertragsrecht definiert den Begriff „Architektenvertrag“ in § 650p BGB. „Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung [...]

Weiterlesen

Bauträgervertrag

Bauvertragsrecht

Das seit dem 1. Januar 2018 gültige BGB-Bauvertragsrecht definiert den Begriff des Bauträgervertrags in § 650 u BGB. Danach ist „ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die [...]

Weiterlesen

Leistungsänderung – einstweiliges Verfügungsverfahren

Bauvertragsrecht

Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde für alle dann gültigen BGB-Bauverträge ein neues einstweiliges Verfügungsverfahren eingeführt, das  Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers und über die [...]

Weiterlesen

Leistungsänderung-BGB-Bauvertrag

Bauvertragsrecht

Das Recht der Leistungsänderung im BGB-Bauvertragsrecht ist unterschiedlich zu betrachten, je nachdem, ob der Bauvertrag im Jahr 2017 oder im Jahr 2018 geschlossen wurde. Bis zum Ende des Jahres 2017 galt das so genannte Konsensualprinzip, das fordert, dass sich die Vertragsparteien über eine von [...]

Weiterlesen