„Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Diesem Prinzip folgt unsere VOB/B, wenn es nach Vertragsschluss zu Massenänderungen, Vertragsänderungen oder Zusatzleistungen kommt.
Erhöht sich beispielsweise die Menge in einer LV-Position um das Doppelte, so gilt der Vertragspreis bis zu einer Abrechnungsmenge von 110 %. Aber auch für die restlichen 90 % ist für den Abrechnungspreis in erster Linie der Vertragspreis maßgeblich. Nur eventuelle Mehr-oder Minderkosten sind aufzuschlagen oder abzuziehen (§ 2 Abs.3 Nr.2 VOB/B). Der etwa überzogene Gewinn bleibt dem Auftragnehmer ebenso erhalten wie der Verlust aus einem nicht kostendeckenden Einheitspreis.
Allerdings zeigt die neue Rechtsprechung, dass hier gewisse Grenzen gelten. So hatte der Auftraggeber/Architekt in einer Position des Leistungsverzeichnisses eine viel zu niedrige Menge eingesetzt. Der Auftragnehmer erkannte dies und setzte hierfür einen Einheitspreis ein, der mehr als das 800-fache des üblichen Durchschnittspreises betrug. Es kam in dieser Position zu erheblichen Massenüberschreitungen, für die der Auftragnehmer ab 110 % der LV-Menge den überhöhten Preis verlangte.
Der BGH (Urteil vom 18.12.2008, Baurechts-Report 2009,1) stellte hierzu fest, dass der LV-Preis für die Mehrmenge dann nicht gilt, wenn der Forderung „ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben“ zu Grunde liegt. Hierfür bestehe bei dem hier geschilderten Fall eine vom Auftragnehmer zu widerlegende Vermutung.
Der BGH ließ offen, ab welcher Grenze ein „sittlich verwerfliches Gewinnstreben“ anzunehmen ist .In einem nun kürzlich vom Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 8.3.2010, Baurechts-Report 2010,31) entschiedenen Fall wurde hierzu festgestellt, dass auch ein „nur“ um das 8-fache überhöhter Einheitspreis gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn sich die Menge um rund das 100-fache erhöht und hierdurch sich der Gesamtpreis für die Bauleistung nur um 13 % verteuert.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rechtsprechung das Prinzip der VOB/B, wonach bei Mengenänderungen vom Vertragspreis grundsätzlich auch dann auszugehen ist, wenn dieser deutlich überhöht oder untersetzt ist, nicht infrage stellt. Nur bei extremen Ausnahmefällen, bei denen von „Wucher“ gesprochen werden muss, wird dieses Prinzip aufgegeben.