Der Bundesgerichtshof hat in drei aktuellen Urteilen die umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist, bejaht(vgl. VIII ZR 243/13; VIII ZR 360/13; VIII ZR 109/14).
Verbraucher (§ 13 BGB) genießen in unserem Recht besonderen Schutz. So sind beispielsweise gewisse Klauseln in Verträgen, die gegenüber „Unternehmern“ gültig sind, gegenüber Verbrauchern nichtig. Speziell im Bauvertragsrecht wirkt sich die Entscheidung auch insoweit aus, als den „Verbrauchern“ bei Abschluss eines Bauvertrags im Einzelfall ein 14-tätiges Widerrufsrecht zusteht, etwa dann, wenn der Bauvertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft entweder außerhalb der Geschäftsräume des Bauunternehmers oder aber im Fernabsatz abgeschlossen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft von einer Hausverwaltung bei Abschluss des Vertrages vertreten wird.