In vielen Werkverträgen und auch in der VOB/B ist bestimmt, dass gewisse Erklärungen oder Vereinbarungen der Schriftform bedürfen, um wirksam zu sein. Derzeit ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage umstritten, ob eine Erklärung per E-Mail dieses Schriftformerfordernis erfüllt.
Im Urteil vom 4.10.2016 – AZ 21 U 142/15 – hat das OLG Hamm entschieden, dass ein per E-Mail geschlossener Vergleich wirksam ist, wenn in dem geschlossenen Werk-Vertrag vereinbart wurde, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Trotz dieser Entscheidung empfiehlt sich, in solchen Fällen vorsorglich bei der „klassischen Schriftform“ zu bleiben, bis diese Frage höchstrichterlich endgültig geklärt ist.