In VOB-Verträgen sind häufig folgende oder ähnliche Klauseln zu lesen: „Für die Gewährleistung des AN gilt § 13 VOB/B, jedoch mit einer Frist von 5 Jahren“. Das OLG München hat nunmehr darauf hingewiesen, dass diese Verlängerung der Regelfrist des § 13 Nr. 4 Absatz 1 VOB/B keinen Einfluss auf die kurze Verjährungsfrist für wartungsbedürftige Anlagen nach § 13 Nr. 4 Absatz 2 VOB/B hat. Wurde also kein Wartungsvertrag abgeschlossen, bleibt es bei für solche Anlagen bei der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren!
Will der AG dieses Ergebnis vermeiden, muss er entweder die Geltung des § 13 Nr. 4 Absatz 2 VOB/B ausschließen oder ausdrücklich die verlängerte Gewährleistungsfrist auch auf wartungsbedürftige Anlagen beziehen.
Tipp: Wurde kein Wartungsvertrag abgeschlossen und werden Mängel an wartungsbedürftigen Anlagen später als 2 Jahre nach Abnahme gerügt, sollte genau geprüft werden, ob nicht trotz vertraglich verlängerter Regelfrist die Verjährung eingetreten ist!
(LG München I, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 2 O 7461/09, Hinweisbeschluss OLG München vom 23.02.2010, Az.: 28 U 5512/09, zitiert nach Stoll, Werkstatt-Beitrag vom 29.03.2010, ibr-online)