Der Traum vom eigenen Haus ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Zinstiefs nach wie vor hoch aktuell. Dabei kann die Realisierung des Eigenheimes von einem Traum zu einem Albtraum werden, wenn die Anzahl und die Qualität von Baumängeln ein für den Bauherrn noch tolerables Maß überschreitet. In derartigen Fällen gewinnt häufig die Auseinandersetzung mit den insoweit verantwortlichen Handwerkern an Dynamik, sodass letzten Endes der Bauherr aufgrund der Vielzahl erheblicher Baumängel die Abnahme verweigert.
Auch wenn der Bauherr die Abnahme zu Recht verweigert, kann dem Bauherrn dies zum Verhängnis werden, wie ein Fall zeigt, den der für Bausachen zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nunmehr aktuell entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 -VII ZR 301/13-). In diesem Fall hatte der Bauherr aufgrund von Mängeln die Arbeiten nicht ab-genommen und verlangte nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens von dem Unternehmer Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Damit hatte der Bauherr in beiden I. Instanzen Erfolg, nicht jedoch beim BGH. Dieser hat nunmehr klargestellt, dass Gewährleistungsrechte, wozu auch der vom Kläger geltend gemachte Kostenvorschuss ge-hört, dem Bauherrn nur dann zustehen, wenn er die Arbeiten des Unternehmers abgenommen hat. Da es an dieser Abnahme fehlte, konnte dem Bauherrn ein Kostenvorschussanspruch nicht zugesprochen werden, wobei der Bundesgerichtshof die Sache an die II. Instanz zu-rückverwies, damit geklärt werden könne, ob dem Bauherrn nicht ausnahmsweise auch vor der Abnahme ein Kostenvorschussanspruch zustehen könne.
Unabhängig davon aber läuft der Bauherr, nimmt er die Leistung des Unternehmers nicht ab, Gefahr in die Verjährungsfalle zu geraten. Denn vor der Abnahme unterliegen die Ansprüche des Bauherrn nicht der 5-jährigen Gewährleistungsfrist sondern vielmehr der 3-jährigen Re-gelverjährung, welches das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 -1 U 37/16-) klargestellt hat.
Dies zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass sich der Bauherr gut anwaltlich beraten lässt, um hier nicht „auf die Nase“ zu fallen.
Henrik Osmers
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht