„Verbraucher“ werden durch unser Recht besonders geschützt. Dabei sind „Verbraucher“ „natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden“ können.
Für Bauverträge gilt beispielsweise, dass dem Auftraggeber (Verbraucher) „bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten“ ist (§ 632a BGB).
Mit Urteil des BGH vom 8. November 2012 – AZ: VII ZR 191/12 – hat der BGH nun deutlich gemacht, dass diese BGB – Bestimmung nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Gunsten des bauausführenden Unternehmers ausgeschlossen werden darf. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt (hier: 7 % der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs), ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf diese Sicherheitsleistung abhalten kann.“