Der Generalunternehmer haftet bekanntlich dem Bauherrn auch für die Qualität seiner Subunternehmerleistungen. Bei solchen Leistungsketten kommt allerdings vor, dass etwaige Mängel im Verhältnis zwischen Bauherr und Generalunternehmer anders gesehen werden, als im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer.
Hierzu ein Beispiel:
Der Generalunternehmer behauptet gegenüber dem Subunternehmer, das dieser falsche Fabrikate eingebaut und somit mangelhaft geleistet habe. Er nimmt daher eine Minderung der Vergütung vor. Der Subunternehmer bestreitet, daß mangelhaft geleistet worden sei. Der Bauherr des Generalunternehmers, der Kenntnis von den eingebauten Fabrikaten hat, nimmt darüber hinaus die Leistung vorbehaltlos ab und zahlt diese vollständig.
In einem Beschluss vom 20. 12. 2010 – AZ: VII ZR 95/10 – hat der BGH ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Generalunternehmer auch dann die Vergütung nicht mindern darf, wenn die Leistung des Subunternehmers tatsächlich mangelhaft ist. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der „Vorteilsausgleichung“ Danach dürfe der Geschädigte durch eine Ersatzleistung des Schädigers nicht besser gestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde. Wörtlich führt der BGH aus:
„Nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung kann ein Auftraggeber gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass er – der Auftraggeber – von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch für den Fall der Minderung“.