Das am 01.01.2009 in Kraft getretene Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) ist der Nachfolger des GSB (Gesetz zum Schutz von Bauforderungen). Nach beiden Gesetzen haften etwa Geschäftsführer insolvent gegangener Bauträger persönlich für den Ausfall von Restwerklohnforderungen, wenn sie erhaltene Baugelder nicht zweckbestimmt (also für die an der Herstellung des Baus Beteiligte) verwendet haben. Zum alten GSB hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Generalunternehmer nachgeordnete Subunternehmer nicht mehr verpflichtet sind, erhaltene Baugelder zweckgerichtet zu verwenden, weil es insoweit an der vom Gesetz vorausgesetzten treuhandähnlichen Stellung fehle (BGH BauR 2000, S 573). Die Sub-Sub-Unternehmer gingen also leer aus. In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Einschränkung auch unter der Geltung des aktuellen BauFordSiG gilt, weil der Baugeldbegriff erheblich erweitert wurde. Danach sind nicht mehr nur grundpfandrechtlich gesicherte Baudarlehen die einzige Quelle von Baugeld. Innerhalb der Vertragskette genügt vielmehr, dass die Gelder zum Zweck der Bestreitung der Kosten des Baues ausbezahlt wurden (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BaufordSiG), auch wenn sie dem Eigenkapital des Bauherrn entstammen. Damit ist eine der Grundlagen für die treuhandähliche Stellung des Baugeldempfängers entfallen. Diese lag ja gerade darin, dass er durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensmittel mit enger Zweckbestimmung erhalten hatte.
Nunmehr hat sich das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 27.02.2015, Az.: 3 O 236/14, der neueren Auffassung angeschlossen, wonach jeder Subunternehmer Baugläubiger sei und vom BauFordSiG geschützt werde. Das Landgericht verweist dabei nicht nur auf die Erweiterung des Baugeldbegriffs, sondern auch auf die amtlichen Begründungen zum Gesetzentwurf. Danach sollten der Baugeldbegriff konkreter an der Neufassung des § 641 BGB ausgerichtet und damit alle Gelder erfasst werden, die ein Unternehmer nach dem Bauherrn erhält (Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucksache 16/511, S. 23). § 641 Abs.2 BGB behandelt bekanntlich die sog. „Durchgriffsfälligkeit“ zugunsten des Subunternehmers, die im Wesentlichen bedeutet: Der Subunternehmer soll den auf ihn entfallenden Anteil der an den Hauptunternehmer fließenden Zahlungen erhalten!n Ferner verweist das Landgericht Kleve auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/9787, S. 19), wonach ausdrücklich die Stellung von Handwerkern, die am Ende der Lieferkette stehen gestärkt werden solle!
Die Begründung des LG Kleve überzeugt. Damit dürften sich für Subunternehmer, auch wenn sie am Ende der Lieferkette stehen, die Chancen auf Schadensersatz nach dem BauFordSiG erhöht haben. Allerdings ist des Beschluss des Landgerichts noch nicht rechtsklräftig (es handelt sich wohl um einen Hinweisbeschluss) und stehen weiterhin anderslautende Urteile im Raum (etwa LG Limburg, Urteil v. 12.08.2013, Az.: 1 O 83/13, LG Baden-Baden, Urteil v. 04.10.2013, Az.: 2 O 76/13 sowie OLG München, Urteil v. 13.11.2012, Az.: 13 U 1624/12).