Am 11. Juli 2014 verabschiedete der Deutsche Bundesrat die neue Gewerbeanzeigenverordnung. Durch die neue Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens soll die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erleichtert werden.
Bisher waren mit der Gewerbeanzeige keine Nachweispflichten über das Vorhandensein einer Betriebsstätte, von Geschäftsräumen oder eines Geschäftskontos verbunden. Durch die jetzt vorgesehene Verpflichtung der Behörden, Gewerbeanzeigen auf Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit zu prüfen (Prüfungspflicht) und diese Verdachtsfälle der FKS zu übermitteln (Übermittlungspflicht) wird nun eine seit langem offene Regelungslücke geschlossen.
Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, Dr. Löwenstein, erklärte hierzu: „Seit langem fordern wir, die Scheinselbständigkeit bereits bei der Gewerbeanzeige sowie bei der Eintragung in die Handwerksrolle zu bekämpfen. Die Voraussetzungen für eine tatsächlich selbständige Tätigkeit müssen bereits zu diesem Zeitpunkt geprüft und die Gewerbedaten bei Anhaltspunkten auf Scheinselbständigkeit an die FKS übermittelt werden.“