Das Hanseatische OLG in Bremen hatte mit der Entscheidung vom 02.03.2009 AZ: 3 U 38/08 eine für Bauverträge wichtige Frage zu klären: Ist bei der Vereinbarung eines Pauschalpreisvertrages der Auftragnehmer verpflichtet, ohne Berechnung Leistungen zu erbringen, wenn das zu Grunde liegende Leistungsverzeichnis unklar ist?
Das Hanseatische OLG hat hier zu Lasten des Auftraggebers entschieden! Eine Dachdeckerfirma hatte mit einem Bauherrn einen Vertrag geschlossen, bei dem die Firma verschiedene Dacharbeiten im Rahmen einer Pauschalvereinbarung ausführen sollte. Der Bauherr beauftragte einen Architekt, das Leistungsverzeichnis zu erstellen.
Die Dachdeckerfirma war der Auffassung, dass bestimmte Leistungen als Nachtrag gesondert zu vergüten seien. Der Bauherr vertrat die Ansicht, dass das Risiko eines unklaren Leistungsverzeichnisses zu Lasten des Unternehmers gehe.
Zwar hat der BGH bereits 1988 AZ: VIII ZR 46/87 entschieden, dass bei unklarem Pauschalvertrag grundsätzlich der Auftragnehmer die Beweislast dafür trägt, dass eine streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz nehmen die Richter des OLG Bremen aber dann an, wenn das Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber gestellt wird. Ist – allen voran wie hier – das Leistungsverzeichnis durch einen Architekten erstellt, ist es das Problem des Auftraggebers, das Leistungsverzeichnis so zu gestalten, dass eindeutig ersichtlich, welche Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarung erfasst sind und welche nicht.
Auf die Gestaltung des Leistungsverzeichnisses ist daher besondere Sorgfalt zu verwenden.