Das Bundesjustizministerium hat am 21. September 2012 eine „Entwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie“ vorgelegt, mit der die aktuelle Rechtsprechung von europäischem Gerichtshof und Bundesgerichtshof zum Umfang des Gewährleistungsrechts bei Lieferung mangelhafter Baustoffe in Gesetzesform gefasst wird. Wie bereits berichtet, hat der BGH in einem Urteil vom 17.10.2012 bestimmt, dass der Lieferant mangelhafter Baustoffe neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache zu übernehmen hat. Allerdings gelte dies nur für so genannte Verbraucherverträge, also nicht für Verträge zwischen Unternehmen.
Der einschlägige § 474a BGB des Referentenentwurfs hat folgenden Wortlaut:
§ 474a Sonderbestimmungen für die Nacherfüllung
(1) Hat der Käufer die gekaufte Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut, umfasst sein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Absatz 1 auch den Ausbau der gekauften mangelhaften und den Einbau der als Ersatz zu liefernden Sache. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache bei ihrem Einbau gekannt hat oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit beim Einbau unbekannt geblieben ist.
(2) § 439 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 nur verweigern kann, wenn sie im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Ist eine Art der Nacherfüllung nach § 275 unmöglich und die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers durch Erklärung auf die Zahlung eines angemessenen Teils der Nacherfüllungskosten beschränken. Dies gilt auch, wenn beide Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der Käufer kann vom dem Verkäufer in den Fällen der Sätze 3 und 4 einen Vorschuss auf den angemessenen Teil der Nacherfüllungskosten verlangen.
(3) § 439 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.
Die Verbände der Bauwirtschaft laufen Sturm gegen diese Regelung, weil für sie nicht nachvollziehbar ist, weshalb dies nicht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten soll. Nach der geplanten Neuregelung bleibt der Bauunternehmer in vollem Umfang auf den Ein-und Ausbaukosten sitzen, wenn der Verkäufer mangelhaftes Baumaterial liefert und dieser (zum Beispiel als Zwischenhändler) nachweisen kann, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.