Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn das Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich groß ist.
Im Bauvertragsrecht der VOB/B wird in den §§ 6 Abs. 6,10 Abs. 5 und 13 Abs. 7 beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Haftung des grob fahrlässig Handelnden erweitert. So haftet der eine Behinderung verursachende Vertragspartner bei grober Fahrlässigkeit auch für den dem anderen Vertragspartner entgangenen Gewinn. Die die Haftung der Verkehrssicherungspflicht ist bei grober Fahrlässigkeit erweitert (§ 10 Abs. 5 VOB/B). Schließlich gilt die Haftungsbegrenzung in § 13 Abs. 7 VOB/B nicht, wenn Mängel grob fahrlässig verursacht wurden.
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