Der BGH hat sich in einem neuen Urteil vom 20. Februar 2014 – AZ: VII ZR 172/13 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang ein mit der Herstellung einer Wohnung beauftragter Bauträger verpflichtet ist, Schadensersatz wegen „Vorenthaltung von Wohnraum“ zu leisten, wenn er die Wohnung vertragswidrig zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bezugsfertig übergeben kann.
In einer Pressemitteilung hat der BGH mitgeteilt, „dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht“. Weil in dem entschiedenen Fall hier die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt, hat der BGH einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bejaht. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden Sie im Baurecht- Report 3/2014.