Der Ausschluss als Unterangebot kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber nach der Überprüfung so erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung haben darf, dass ihm bei objektiver Betrachtung ein Zuschlag wegen der damit verbundenen Risiken nicht zugemutet werden kann. Die Tatsache, dass ein Bieter um mehr als 25 % vor dem nächstliegenden Bieter liegt, reicht somit grundsätzlich nicht, um von einem Unterangebot im Sinne des § 25 Nr. 3 VOB/A ausgehen zu können.
Weitere Einzelheiten zu diesem Urteil der Vergabekammer Nordbayern können Sie dem Vergaberechts – Report 1/2007 Seite1 entnehmen.