Die Zustimmung des Auftragnehmers zu einer Verlängerung der Bindefrist bedeutet keine Änderung des Angebots im Hinblick auf die Ausführungsfristen.Der Bieter muss alo keine möglichen Verschiebungen der Ausführungsfrist einkalkulieren. Deshalb kann er hierfür grundsätzlich Mehraufwendungen geltend machen, die anhand der Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermitteln sind.
Näheres hierzu können Sie einer Besprechung im Vergaberechts-Report 7/08 entnehmen, in dem ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm, Az: 21 U 17/08 kommentiert wird.