Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle durch das Gesetz (§ 305 ff BGB). So sind beispielsweise Vertragsstrafeklauseln nur gültig, wenn sie schuldabhängig formuliert sind und sowohl für die einzelne Zeiteinheit des Verzugs (zum Beispiel Tag der Fristüberschreitung) als auch in der Gesamthöhe angemessen sind. Besonders streng beurteilt die Rechtsprechung Vertragsstrafeklauseln, die für Zwischenfristen etwa bei einem Bauzeitenplan vereinbart werden.
Danach sind solche Klauseln unwirksam, bei denen sich trotz Einhaltung des Endtermins eine hohe Vertragsstrafe dadurch ergeben kann, dass eine Zwischenfrist zwar nur unerheblich überschritten wird, diese Fristüberschreitung aber bei den folgenden Zwischenfristen nicht mehr wettgemacht werden kann. (Verstoß gegen das so genannte Kumulierungsverbot; siehe hierzu BGH Az.: VII ZR 73/98, Baurechts-Report 3/99). Die hier vereinbarte Regelung zur Vertragsstrafe bei Zwischenfristen ist danach unwirksam.
Der BGH – Az: VII ZR 371/12 – hat mit Urteil vom 27.11.2013 entschieden, dass Klauseln, die sich nach ihrem Wortlaut sprachlich und inhaltlich trennen lassen, möglicherweise in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgegliedert werden können. Lautet beispielsweise eine Klausel wie folgt:
„Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den vereinbarten Fertigstellungstermin, so wird für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme fällig. Diese Regelung gilt auch für die vereinbarten Zwischenfristen.“
Der erste Satz dieser Klausel ist gültig, der zweite Satz jedoch ungültig.