Ist ein gelieferter und bereits eingebauter Baustoff mangelhaft, so sind die Kosten für dessen Ausbau und Wiedereinbau von mangelfreiem Material häufig deutlich teurer als der Baustoff selbst.
In einem viel beachteten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09) hatte diese entschieden, dass der Lieferant die diesbezüglichen Kosten zu tragen habe.
Der BGH hat hierzu nun in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11) festgestellt, dass diese Grundsätze nur im so genannten Verbrauchsgüterkauf gelten, nicht jedoch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des BGH zu Grunde:
Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen und verlangte im Wege der Klage bei der Beklagten auch die Bezahlung der ihr entstandenen Kosten für Aus-und Einbau.
In der zitierten Entscheidung des BGH hat dieser festgestellt, dass dies nur für einen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag gelte, nicht aber bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und hat daher die Klage abgewiesen.
Bitte beachten Sie allerdings, dass auch der kaufmännische Kunde Schadensersatz für die Aus-und Einbaukosten des mangelhaften Materials verlangen kann, wenn der Lieferant schuldhaft gehandelt hat, was häufig dann zu bejahen ist, wenn der Lieferant gleichzeitig Produzent des mangelhaften Materials ist.