Grundsätzlich sind im Außenbereich gem. § 35 BauGB nur privilegierte Bauvorhaben zulässig. Nicht privilegierte Bauvorhaben sind dann zulässig, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Bei besonderen Bauvorhaben, die abschließend in § 35 Abs. 4 BauGB genannt sind, werden Belange, die grundsätzlich einem nicht privilegierten Bauvorhaben entgegenstehen, nicht beachtet (teilprivilegierte Bauvorhaben). Bei diesen Bauvorhaben werden die öffentlichen Belange des Widerspruchs zur Darstellung des Flächennutzungsplans, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und das Entstehen, die Verfestigung oder die Erweiterung einer Splittersiedlung nicht beachtet. Nachfolgende teilprivilegierte Vorhaben bestimmt das Gesetz:
– Erhaltenswerte Gebäude:
Gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 4 BauGB stellt die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, ein teilprivilegiertes Vorhaben dar. Das Vorhaben muss jedoch einer zweckmäßigen Verwendung des Gebäu-des und der Erhaltung und Gestaltswerts dienen.
– Ersatzbau für zerstörte Gebäude:
Gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 3 BauGB stellt die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, durch Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle ein teilprivilegiertes Vorhaben dar.
– Erweiterung von Gewerbegebieten:
Gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 6 BauGB stellt die bauliche Erweiterung eines zulässiger Weise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und betrieblich angemessen ist, ein teilprivilegiertes Bauvorhaben dar.
– Erweiterung von Wohnhäusern:
Gem. § 35 Abs. 4 Ziff. 5 BauGB stellt die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu 2 Wohnungen unter den Voraussetzungen, dass
– das Gebäude zulässig errichtet worden ist,
– die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist und
– bei Errichtung einer weiteren Wohnung, Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, ein teilprivilegiertes Bauvorhaben dar.
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