Mandantenfrage:
Wir sind ein Bauunternehmen und haben eine Bodenplatte erstellt. Auf diese Bodenplatte soll ein Fertighaus von einem anderen Unternehmer errichten. Der Bauherr hat die Bodenplatte durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Dieser wendet gravierende Mängel ein. Wir wurden zur Nacherfüllung aufgefordert, wollen dem aber eigentlich nicht nachkommen, weil wir die angeblichen Mängel nicht nachvollziehen können. Zwischenzeitlich hat uns die fristlose Kündigung durch den Bauherrn erreicht, die darauf gestützt ist, dass das Vertrauensverhältnis durch unsere mangelhaften Leistungen zerstört sei. Der Bauherr weigert sich zudem, weitere Zahlungen an uns zu leisten. Können wir unseren restlichen Werklohn erfolgreich einklagen?
Expertenantwort:
Zur Erhebung einer Klage bedarf es zunächst insbesondere folgender Schritte: Sie müssen Ihre erbrachten Leistungen prüffähig schlussrechnen. Auf diese Schlussrechnung muss der Bauherr nicht gezahlt haben und sich in Verzug befinden. Die Schlussrechnung setzt eine Abnahme der von Ihnen erbrachten Leistungen voraus oder die Tatsache, dass eine Abnahme entbehrlich ist. Das gilt sowohl für den BGB- als auch für den VOB/B-Vertrag.
Weder eine Kündigung noch grundsätzlich die Erklärung einer Minderung „auf null“ bei vollständiger Wertlosigkeit führen zu einer Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machen würde. Die Kündigung beendet zwar die zukünftige Leistungsverpflichtung, für die bereits erbrachten Leistungen bleiben Sie indes zur Nacherfüllung etc. verpflichtet. Die Abnahme ist auch nicht entbehrlich, wenn der Bauherr die Abnahme wegen der Mangelhaftigkeit des Werkes verweigern kann.
Handlungsempfehlung:
Sie müssen zunächst die Abnahme (oder die Abnahmeverweigerung) Ihrer Leistungen herbeiführen. Danach können Sie eine prüffähige Schlussrechnung erstellen, die sie dann notfalls einklagen können.