Mandantenfrage:
Wir sind ein großes Architekturbüro und vornehmlich im Hochbau tätig. Wir müssen leider feststellen, dass im Hinblick auf die am Bau herrschende „Überkonjunktur“ Mängel dramatisch zunehmen. In unserem Musterbauvertrag sehen wir eine Regelgewährleistungsfrist nach BGB (5 Jahre seit Abnahme) vor. Wir wissen, dass im Einzelfall diese Gewährleistungsfrist bis auf 10 Jahr verlängert werden kann, wenn man von einer „arglistigen Täuschung“ durch den Auftragnehmer sprechen muss. Wir haben dem Internet entnommen, dass hierzu der BGH kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen hat.
Ist dies richtig. Was hat er zu diesem Thema dort ausgeführt?
Expertenantwort:
Sie haben Recht.
Mit Urteil des BGH vom 14.06.2019 – V ZR 73/18 – hat er zu der Frage Stellung genommen, wann im Einzelfall die gesetzliche Regelgewährleistungsfrist von 5 Jahren bis auf 10 Jahre verlängert werden kann, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer „arglistig“ handelt.
Allerdings: In dieser Entscheidung betont der BGH, dass arglistiges Verhalten nicht anzunehmen ist, wenn dem ausführenden Unternehmer nur „leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis“ nachgewiesen werden kann. Arglist ist also nur dann gegeben, wenn der Unternehmer „den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Auftraggeber den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Bei Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht; der Kunde kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann“.
Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass man auch bei Auftreten grober Mängel nicht ohne weiteres auf ein „arglistigen Verhalten“ des ausführenden Unternehmers schließen kann.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall ist möglich, im Bauvertrag auch längere Gewährleistungsfristen vorzusehen. Dabei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die dem Verwender durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzt werden. Demgemäß empfiehlt sich hier, Expertenrat einzuholen.