Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung und haben bei einer größeren Baumaßnahme den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten können. Ursache waren Personalausfälle bedingt durch Corona. Der Auftraggeber will eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen. Ist er hierzu berechtigt? Der Vertrag basiert auf der VOB/B in der neuesten Fassung.
Expertenantwort:
nach § 6 Abs. 2 Nr.1 VOB/B werden Ausführungsfristen „verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist…. durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. Dabei versteht man unter höherer Gewalt „ein Ereignis, welches keiner Sphäre eine der Vertragsparteien zuzuordnen ist, sondern von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer bestimmten Vielzahl von Personen einwirkt und objektiv unabwendbar, sowie unvorhersehbar ist (BGH vom 22.4.2004 – AZ: III 108/03). Zu der Frage, ob „Corona“ als ein Fall der höheren Gewalt zu werten ist, existieren bisher nur landgerichtliche Urteile, die dies eindeutig bejahen.
Handlungsempfehlung:
Es wäre also hier zu prüfen und gegebenenfalls zu beweisen, ob und inwieweit „Corona“ sich bei der hier anstehenden Baumaßnahme behindernd ausgewirkt hat.
Sie haben einen VOB-Vertrag geschlossen, der in § 6 Abs. 1 VOB/B dem Auftragnehmer zur Pflicht macht, dem Auftraggeber eventuelle Behinderungen schriftlich anzuzeigen. Aus Ihren Ausführungen können wir nicht entnehmen, ob hier eine solche Anzeige mit dem insoweit erforderlichen Inhalt erfolgt ist. Sollte eine solche Anzeige nicht erfolgt sein, wäre weiterhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erfüllt sind, wonach bei „Offenkundigkeit der Behinderung“ eine Behinderungsanzeige verzichtbar sein kann. Wir empfehlen, dies rechtsgutachtlich prüfen zu lassen.