Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Unternehmen für Sanitär und Heizung. Nun stehen wir kurz vor Abschluss eines größeren Auftrags. Wir können nicht vorhersagen, wie sich die Corona-Krise insbesondere auf unsere Bauzeit und den Baubeginn auswirken wird, insbesondere deshalb, weil wir auch von pünktlichen Materiallieferungen und Subunternehmern abhängig sind. Können wir uns hier auf „höhere Gewalt“ berufen, wenn es zu Verzögerungen kommt und daher die Bauzeit nicht einhalten können?
Expertenantwort:
Kommt es bei der Baudurchführung zu Behinderungen, so ist als Erstes eine Zuordnung der Behinderungsursachen vorzunehmen. Es ist also zu prüfen, ob die Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder des Auftragnehmers kommen. Die von Ihnen genannten Gründe sind grundsätzlich auch Ihnen zuzurechnen. Sie können somit nicht davon ausgehen, dass „automatisch“ eine Fristverlängerung eintritt, wenn es etwa bei Materiallieferungen und Subunternehmern zu Verzögerungen kommt. Ausnahme: Es ist ein Fall „höhere Gewalt“ anzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass wir zu diesem Sonderfall noch keine gesicherte Rechtsprechung haben und davon auszugehen ist, dass die Schwelle zur „höheren Gewalt“ wohl sehr hoch anzusetzen sein wird.
Handlungsempfehlung:
Es empfiehlt sich dringend, bei Abschluss neuer Verträge einen großen „Puffer“ im Hinblick auf die Bauzeit einzubauen oder – besser – im Bauvertrag eine Klausel vorzusehen, die bestimmt, dass bei unvermeidlichen durch die Ausbreitung des Coronavirus bedingten Bauablaufstörungen eine entsprechende Verlängerung der Bauzeit eintritt. Im Sinne einer rechtssicheren Formulierung empfiehlt sich dabei, qualifizierten Rechtsrat einzuholen.