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Die Haftung des Auftragnehmers nach Abnahme des Werks

Mandantenfrage:

Wir sind ein Unternehmen, dass Fertigteilplatten verlegt und haben für unseren AG im Rahmen eines Bauvorhabens die Platten verlegt, diese jedoch nicht selbst hergestellt, sondern vom AG gestellt bekommen. Der AG hat unsere Leistungen abgenommen. Aufgrund einer an den Platten entstandenen Rissbildung rechnet der AG mit den zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten gegen unsere Werklohnforderung auf.  Wie verhält es sich hier mit der Beweislast, ob der Mangel ein Ausführungsfehler ist oder aber auf andere Ursachen zurückzuführen ist?

Expertenantwort:

Grundsätzlich geht die Beweislast nach Abnahme der Werkleistung auf den AG über. Im Rahmen dieser Beweislast muss der AG darlegen und beweisen, dass zumindest ein mitursächlich zuzurechnender Ausführungsfehler Ihrerseits vorliegt. Erfüllt das erbrachte Werk grundsätzlich die von den Parteien vorausgesetzten Funktion, gehen Zweifel darüber, ob es sich bei dem vorliegenden Mangelsymptom um einen Ausführungsmangel handelt oder einer sonstigen Ursache geschuldet ist, zu Lasten des AG. Wenn also der AG nicht nachweisen kann, dass es sich nicht um einen Herstellungsfehler, oder einem Mangel handelt, der z.B. beim Transport entstanden ist, so gehen diese Zweifel zu Lasten des AG. Elementar für die Verteilung der Beweislast ist die Abnahme. Wäre die Rissbildung bereits vor der Abnahme entstanden, so würde die Beweislast bei Ihnen liegen, auch wenn Sie hier nur die Verpflichtung zur Verlegung der Platten hatten und mit deren Herstellung und dem Bezug nichts zu tun hatten. Elementar ist vor der Abnahme, dass Sie hier unbedingt Ihren Prüfungs- und Hinweispflichten nachkommen.

Handlungsempfehlung:

Der BGH hat mit Beschluss vom 03.04.2019 – VII ZR 233/17 klargestellt, dass nach Abnahme, Zweifel an der Ursächlichkeit von Mängeln zu Lasten des AG gehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nach Abnahme immer im Zweifel für den AN geht. Vielmehr ist es elementar, das Bausoll genau bestimmen zu können. Wir das obige Beispiel zeigt, setzt ein Mangel nicht zwangsläufig einen Ausführungsfehler voraus, sondern es kann, wird das Bausoll nicht erreicht, auch bei fehlerloser Ausführung ein Mangel vorliegen. Wichtig ist daher, schon frühzeitig entsprechend zu dokumentieren und die Prüfungs- und Hinweispflichten zu erfüllen.

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