Mandantenfrage:
Wir sind Eigentümer eines älteren Einfamilienhauses und planen derzeit einen größeren Umbau. Hierzu haben wir einen Vertrag mit einem Architekten abgeschlossen, ohne allerdings die Frage zu klären, ob und inwieweit der Architekt mit den Handwerkern Zusatzleistungen vereinbaren kann.
Nach unserer Kenntnis ist der Architekt nicht befugt, Nachträge in unserem Namen in Auftrag zu geben, ohne dass wir dies vorher „abgesegnet“ haben. Ist dies richtig?
Expertenantwort:
im Grundsatz haben Sie Recht. Es ist nicht Sache des Architekten, im Namen der Auftraggeber Nachträge an Handwerker zu erteilen. Allerdings muss man auch sehen, dass auch und gerade bei Umbaumaßnahmen manchmal mit „Überraschungen“ zu rechnen ist und das beauftragte Architekturbüro vor dem Problem steht, kurzfristig zu reagieren und dem beauftragten Handwerker einen Nachtragsauftrag zu erteilen oder den Fortgang der Baumaßnahme zu unterbrechen (was auch mit Kostenfolgen zulasten des Bauherrn verbunden sein kann).
In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der Architekt immerhin die Vollmacht hat, „kleinere Aufträge“ mit Verbindlichkeit für den Auftraggeber zu vergeben. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt bei einer Auftragssumme von 110.000, – € ein Nachtrag in Höhe von 800 € als „kleinerer Auftrag“.
Handlungsempfehlung:
Aufgrund der insgesamt nicht eindeutigen Rechtslage zu diesem Thema ist den Beteiligten dringend zu raten, eine entsprechend klare Regelung im Vertrag mit dem Architekten vorzusehen.