Mandantenfrage:
Wir lassen derzeit unser Einfamilienhaus komplett renovieren und haben hierzu mit einem Unternehmer einen alle Leistungen umfassenden Pauschalvertrag geschlossen. Weil wir uns mit diesem Unternehmer – noch ohne anwaltliche Hilfe – über den Leistungsumfang streiten, hat er uns nun aufgefordert, ihm eine Bankbürgschaft („Bauhandwerkersicherheit“) über die ganze Pauschalsumme zu geben. Ist er hierzu berechtigt?
Expertenantwort:
Richtig ist, dass der Auftragnehmer eines Bauvertrags grundsätzlich das Recht hat, vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit (zum Beispiel Bankbürgschaft) für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen (§ 650f Abs. 1 BGB). Wenn Sie schreiben, dass Sie Ihr Privathaus „komplett renovieren“ lassen, gehen wir davon aus, dass es sich hier um einen Bauvertrag (§650a BGB) handelt.
Wir gehen weiterhin davon aus, dass Sie als Auftraggeber ein sogenannter „Verbraucher“ nach § 13 BGB sind. Im diesem Fall genießen Sie auch im privaten Baurecht gewisse Sonderrechte. So sind zum Beispiel „Verbraucher“ nicht verpflichtet, eine solche Sicherheit zu stellen, sofern Sie mit dem Unternehmer einen sogenannten „Verbraucherbauvertrag“ nach § 650i BGB geschlossen haben (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB). Ein solcher ist anzunehmen, wenn sich der Unternehmer im Vertrag mit einem Verbraucher zum Bau eines „neues Gebäude“ oder zu „erhebliche Umbaumaßnahmen“ verpflichtet.
Handlungsempfehlung:
Es empfiehlt sich, kurzfristig zu klären, ob hier die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag vorliegen. Insbesondere wird notwendig sein, zu klären, ob der Bauvertrag – dies ist Voraussetzung für einen „Verbraucherbauvertrag – „erhebliche Umbaumaßnahmen“ zum Inhalt hat. Sollten die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag vorliegen, kommt in Betracht, die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit zu verweigern (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB).