Erstmalig hat ein Oberlandesgericht zur Frage der Verjährungsfrist von Mängeln an Fotovoltaikanlagen, die auf einem freien Feld montiert wurden, Stellung genommen. Das OLG Bamberg (Urteil vom 12.1.2012 – 6 W 38/11; IBR-online –) kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich hier um ein „Bauwerk“ handele wonach gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine fünfjährige Frist für die Verjährung der Mängelansprüche geltend.
„Um ein Bauwerk im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich bei einer unbeweglichen Sache, die durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wird. In Betracht kommen insoweit nicht nur aufstehende Gebäude, sondern auch Produkte des Tiefbaus und des sonstigen Hochbaus, insbesondere auch technische Anlagen, soweit sie nicht nur lose und ohne feste Verbindung mit Grund und Boden aufgestellt werden.“
In dem entschiedenen Fall waren die 606 Module auf einer Unterkonstruktion befestigt, die mit einer Vielzahl von – jeweils ca. 0,90 m tief- in das Erdreich gerammten Metallpfosten im Boden verankert waren. “ Auch wenn es an einem Fundament fehlt und diese Pfosten ohne Beschädigung ausgegraben werden können, ist damit eine Verankerung im Erdreich sichergestellt, die in Richtung wesentlicher Grundstücksbestandteil im Sinn des § 94 BGB weist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.02.1978 – V ZR 33/76 – juris).
Jedenfalls aber ist die Annahme eines Bauwerks im Sinn des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB mehr als naheliegend (vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.08.2009 – 5 U 333/09 – juris). Denn die Anlage kann nicht von dem Grundstück entfernt werden, ohne dass sie komplett zerlegt und die Unterkonstruktion mit nicht unbeträchtlichem Aufwand entfernt würde. Dass zwischen den einzelnen Modulreihen keine unmittelbare bauliche Verbindung besteht, ist insoweit ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Module mit der Unterkonstruktion „lediglich“ verschraubt sind.“