Bei der Abwicklung eines Bauvertrags ist dem Auftraggeber häufig daran gelegen, nicht nur die Frist für die Gesamtfertigstellung des Bauwerks sondern auch die etwa in einem Zahlungsplan vereinbarten Zwischenfristen durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Geschieht dies durch so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind solche Klauseln einer strengen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Der Grund ist darin zu sehen, dass bei einer Überschreitung einer Zwischenfrist beispielsweise von drei Tagen, die sich dann bei den folgenden Zwischenfristen wiederholt und letztlich zu einer Verzögerung der Gesamtfertigstellung um ganze drei Tage führt, eine sehr hohe Vertragsstrafe auflaufen kann, die in keinem Verhältnis zu der hier verursachten geringfügigen Verzögerung steht.
Folgerichtig hat nun der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 133/11 – folgenden Leitsatz aufgestellt:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam.
Die Unwirksamkeit dieser Klausel hat zur Folge, dass nun die gesetzliche Regelung gilt (§ 306 Abs. 2 BGB). Weil aber das BGB keine Vertragsstrafe für derartige Fälle vorsieht, muss der sich in Verzug befindliche Auftragnehmer eine solche auch nicht bezahlen.