Gerade für die Vertragsstrafeklauseln in Bauverträgen hat die BGH-Rechtsprechung strenge Wirksamkeitsgrenzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgestellt. Pro Werktag der Verspätung sollte die Vertragsstrafe nicht höher als 0,2 % der Auftragssumme betragen. Für die Gesamthöhe der Vertragsstrafe gilt eine Obergrenze von 5 % der Auftragssumme.
Besonders problematisch sind Vertragsstrafeklauseln, die sich auf Zwischenfristen beziehen. So hat der BGH nun mit Urteil vom 6.12.2012 – AZ VII ZR 133/11 – folgender Leitsatz aufgestellt:
„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam“.
Es sei unzulässig und benachteilige den Auftragnehmer in unangemessener Weise, wenn die vom Auftragnehmer zu zahlende Vertragsstrafe auch für Zwischenfristen an der Gesamtauftragssumme festgemacht wird.
Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in der Februar-Ausgabe des Baurechts-Reports.