Mandantenfrage:
Wir sind ein kleines Architekturbüro, das vornehmlich für Bauträger arbeitet. Leider müssen wir feststellen, dass zum Teil die Zahlungsmoral sehr zu wünschen übrig lässt. Wir haben nun in einem Fall – vorerst nur mündlich – von einem Bauträger eine Bauhandwerkersicherheit für Planungsarbeiten gefordert. Der Bauträger hat dies abgelehnt mit der Behauptung, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, wenn sich die Planung noch nicht wertsteigernd auf das zu bebauende Grundstück ausgewählt habe.
Was können wir tun?
Expertenantwort:
Der § 650 f BGB (Bauhandwerkersicherung) schützt jeden Unternehmer, der dem Besteller gegenüber aufgrund eines Werkvertrags zur Herstellung eines Bauwerks oder eines Teils davon verpflichtet ist. Somit ist auch der Architekt, Ingenieur, Statiker oder Fachplaner anspruchsberechtigt, wenn er eine nach dem Bauvertrag notwendige geistige Leistung erbringt. Nach der herrschenden Meinung ist dieser Anspruch des Berechtigten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Planung noch nicht wertsteigernd auf das Grundstück ausgewirkt hat.
Handlungsempfehlung:
Leistet der Auftraggeber die von Ihnen geforderte Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist, so kann in Betracht kommen, die Arbeiten einzustellen oder gar zu kündigen. Wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Vorgehensweise empfiehlt sich dringend, sich hierbei rechtlich begleiten zu lassen.