Der u.a. für das Bürgschaftsrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat jüngst entschieden (Az. XI ZR 107/08; www.bundesgerichtshof.de), dass eine Werklohnforderungen sichernde Bürgschaft (Zahlungsbürgschaft) nicht Werklohnforderungen für geänderte/zusätzliche Leistungen gemäß §§ 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sichert, wenn dies nicht ausdrücklich so mit dem Bürgen vereinbart ist.
Folge ist, dass der Auftragnehmer mit Werklohnforderungen, die sich aus solchen Leistungsänderungen/Zusatzleistungen ergeben, im Falle der Insolvenz des Auftraggebers endgültig ausfallen kann.
Der BGH gibt die Lösung des Problems gleich mit: Die Bürgschaft kann – auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (etwa durch Bürgschaftsmuster des Auftragnehmers) – so gefasst werden, dass sie solche zusätzlichen Werklohnansprüche mit absichert.
Hierauf muss der Auftragnehmer achten und hinwirken.
Das Problem stellt sich ähnlich bei Gewährleistungsbürgschaften: Sichern diese auch zusätzliche/geänderte Leistungsteile? Auch dort sollte zu Gunsten des Auftraggebers Vorsorge getroffen werden.
In der Praxis zeigt sich leider allzu oft, dass Bürgschaften leichtfertig und ohne eingehende Prüfung angenommen werden. Wenn der Sicherungsfall dann eintritt, können Versäumnisse meist nicht mehr geheilt werden.