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Das Wichtigste zum neuen Bau- und Kaufvertragsrecht des BGB-Teil 15

Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung „ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.

Die wichtigsten Neuerungen zum Verbrauchervertrag

4. § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs

Es ist zu beachten, dass die hier eingeführte Neuregelung nur für Abschlagszahlungen im Verbrauchervertrag gilt.

Beispiel:

Die Vertragspartner schließen einen Bauvertrag über unerhebliche Umbaumaßnahmen. Wie ausgeführt; handelt es sich hier nicht um einen Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i BGB, sodass hier die nachstehenden Ausführungen nicht gelten. Hier gilt die allgemeine Regelung des neugefassten

§ 632a BGB.

Nach Abs. 1 dieser neuen Bestimmung für den Verbraucherbauvertrag darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen.

Nach Abs. 2 ist von der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung abzuziehen. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, so ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % der zusätzlichen Vergütung zu leisten. „Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält“

Nach Abs. 3 kann die Sicherheit statt durch Bareinbehalt auch durch eine Garantie oder Bürgschaft geleistet werden.

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