Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Neuregelung zur Abschlagszahlung
1. Zur bisherigen Rechtslage
Nach dem bisherigen § 632a BGB kann der Unternehmer von dem Besteller für eine „vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.“.
Diese textliche Fassung erlaubt somit dem Auftraggeber, bei wesentlichen Mängeln eine Abschlagszahlung gänzlich zu verweigern. Nur dann, wenn „die Mängel „unwesentlich“ sind, hat der Unternehmer auch einen Abschlagszahlungsanspruch, wobei die Abschlagszahlung in diesem Fall in Höhe des in der Regel Doppelten der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB) gekürzt werden kann.
2. Zu der ab 1.1.2018 gültigen Neuregelung
Die neue Formulierung lautet:
„Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern“.
Diese Formulierung gewährt somit dem Auftragnehmer einen Abschlagszahlungsanspruch auch dann, wenn ein „wesentlicher Mangel“ vorliegt. Der Auftraggeber kann lediglich – ebenso wie bei einem „unwesentlichen Mangel“– in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zurückhalten (§ 641 Abs. 3 BGB).
Somit vermeidet die Neuregelung Konflikte zwischen den Vertragsparteien, die dadurch entstehen können, dass der Auftraggeber im Gegensatz zum Auftragnehmer das Vorliegen eines „wesentlichen Mangels“ behauptet und mit diesem Argument die Leistung einer Abschlagszahlung gänzlich verweigert.