Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Abschlagszahlungen
Wie in Teil 3 ausgeführt, wird in dem ab 1. Januar 2018 gültigen BGB das Thema „Abschlagszahlungen“ zum Teil neu geregelt. Ergänzend hierzu ist auf eine Neuerung in § 309 Nr. 15a BGB hinzuweisen. Zur Erläuterung folgendes Beispiel:
Ein Fertighaushersteller sieht in seinen vorformulierten Vertragsbedingungen einen Zahlungsplan vor, wonach der Auftraggeber Abschlagszahlungen zu leisten hat, deren Höhe zum Teil deutlich über dem Wert der vom Unternehmer zu erbringenden Teilleistungen liegt.
Die Neuregelung in § 309 Nr. 15a BGB bestimmt hierzu folgendes:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam….. eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Abs. 1 BGB… zu leistenden Abschlagszahlungen“.
Diese Neuregelung bedeutet, dass der genannte Zahlungsplan nichtig ist. Der Fertighaushersteller hat in diesem Fall also trotz des Zahlungsplans in seinen AGB nur Anspruch auf Abschlagszahlungen, wie sie im Gesetz (§ 306 Abs. 2), hier also nach § 632a BGB vorgesehen sind.
Allerdings ist zu beachten, dass § 309 BGB unmittelbar nur gilt, wenn der Vertragspartner des Verwenders (hier: des Fertighausherstellers) ein „Verbraucher“ (§ 13 BGB) und kein „Unternehmer“ ist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Vertragsklausel wohl auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr keinen Bestand haben wird (siehe § 307 Abs. 2 Nr.1a BGB).