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Das Wichtigste zum neuen Bau- und Kaufvertragsrecht des BGB-Teil 6

Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.

Änderungen des Bauvertrags

1. Die bis zum 31.12.2017 gültige Rechtslage

Bisher kennt unser BGB kein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers für etwaige Änderungen oder Zusatzleistungen. Dieses „Konsensualprinzip“, das fordert, dass sich die Vertragsparteien über etwa vorzunehmende Vertragsänderungen zwingend einigen müssen, ist für den Bauvertrag nicht tauglich. Dementsprechend kennt auch die für Bauverträge der öffentlichen Hand verbindliche VOB/B ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers für etwaige Änderungen des Vertrags (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B), wenn spezielle Voraussetzungen erfüllt sind, die den§§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B zu entnehmen sind.

2. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage

Zum Thema „Vertragsänderungen“ und „Zusatzleistungen“ gilt nur der neue § 650 b BGB, der folgenden Wortlaut hat:

„(1) Begehrt der Besteller

1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2)

2. oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr-oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr-oder minder Vergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr-oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Abs.1 Satz  2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Abs. 1 kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

Diese gesetzliche Neuregelung unterscheidet zwischen zwei Kategorien der Leistungsänderung.

Die erste Kategorie beinhaltet die „Änderung des vereinbarten Werkerfolgs“ ( Nr.1),

die zweite Kategorie behandelt die Änderung, die „zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist“ (Nr. 2).

Aus den Gründen zu diesem Gesetz ist zu entnehmen, dass mit dieser Unterscheidung  der Unterschied zwischen Änderungen, die notwendig sind, um die vereinbarte Funktionalität zu gewährleisten ( Nr.2) und Änderungen, die dazu nicht notwendig sind (Nr.1) gemeint ist.. Beide Fallgruppen unterscheiden sich insoweit, als der Unternehmer Änderungen, die zur Erreichung in der Funktionalität nicht notwendig sind, nur ausführen muss, wenn ihm dies zumutbar ist. Somit ist wie folgt zu differenzieren:

Bei notwendigen Änderungsleistungen gilt:

  • Der Unternehmer muss dem Auftraggeber ein Angebot über die geänderte Vergütung machen, wenn die Planungsvoraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Im Streitfall ist ein Einigungsversuch über das Angebot zwischen den Vertragspartnern vorzunehmen.
  • Scheitert der Einigungsversuch, so hat der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht.
  • Der Auftragnehmer muss die Änderung ausführen.

Bei nicht notwendigen Änderungsleistungen gilt:

  • ist die Änderungsleistung für den Auftragnehmer zumutbar und liegen die Planungsvoraussetzungen hierfür vor, muss der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten.
  • Im Streitfall über das Angebot ist ein Einigungsversuch zu unternehmen
  • Scheitert der Einigungsversuch, so hat der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht.
  • Der Auftragnehmer muss die Änderung ausführen, es sei denn die Änderungsleistung ist für ihn unzumutbar.

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