Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
§ 650f BGB – Bauhandwerkersicherung
1. Die bis zum 31. Dezember gültige Rechtslage
Nach § 648a BGB hat der Unternehmer eines Bauwerks das unverzichtbare Recht, vom Auftraggeber Sicherheit (zum Beispiel Bankbürgschaft) für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen zu verlangen. Allerdings besteht dieses Recht nicht, wenn der „Besteller
Abs. 6
1…….
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt“.
2. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage
Der bisherige § 648a BGB befindet sich nun in § 650 BGB. Verändert wurde dabei lediglich der § 650f Abs. 6 Nr.2.
Danach ist der Auftraggeber von der Pflicht zur Beibringung einer Sicherheit befreit, wenn er
„Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer“.
Unter einem „Verbraucherbauvertrag“ ist ein Bauvertrag zu verstehen, den der Unternehmer mit einem „Verbraucher“ (§ 13 BGB) abschließt und der den Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet (§ 650i BGB). Es ist also nicht mehr maßgeblich, ob es sich bei dem Bauvertrag um den Bau eines „Einfamilienhauses“ (mit oder ohne Einliegerwohnung) handelt.
Ein „Bauträgervertrag“ ist ein Vertrag, „die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen“.