Bauunternehmen aber auch Architekten können für die von ihnen zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheit in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich 10 % dieser Vergütung verlangen (§ 648a BGB). Dieser Anspruch – der allerdings bei Verträgen mit privaten Auftraggebern zur Herstellung eines Einfamilienhauses oder bei öffentlichen Aufträgen nicht gilt – ist unverzichtbar.
Die Sicherheit wird üblicherweise durch eine Bankbürgschaft gegeben.
Bauunternehmen und Architekten sollten beachten, dass eine Finanzierungszusage der Bank, adressiert an den Bauherrn, keine taugliche Sicherheit ist. Eine Finanzierungszusage bestätigt lediglich, dass eine Bank die Finanzierung eines Bauvorhabens zugesagt hat. Sie ist keine Gewähr dafür, dass die Auszahlungsbedingungen des Darlehens tatsächlich vorliegen oder die Vermögenslage des Bauherrn gut ist. Wird daher der Bauherr insolvent, haftet die Bank in der Regel – anders als bei einer Bürgschaft – nicht aus der Finanzierungszusage.
Einzelheiten zur Anwendung des § 648a BGB können zum Beispiel dem Buch „Die neue Bauhandwerkersicherung 2009“, von Hofmann/Koppmann, erschienen im VOB-Verlag Ernst Vögel OHG entnommen werden.