Haben die Vertragsparteien einen sogenannten VOB-Vertrag geschlossen, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen „in möglichst kurzen Zeitabständen“, sofern keine einzelvertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt Stellung von Abschlagsrechnungen (zum Beispiel ein Zahlungsplan) vereinbart wurden.
Welche Zeitabstände zwischen den einzelnen Abschlagsrechnungen zu wählen sind, bleibt dabei dem „billigen Ermessen“ des Auftragnehmers und dem Einzelfall überlassen, wobei Art und den Umfang des Bauwerks sowie die Höhe der Gesamtauftragssumme für das Bauvorhaben eine Rolle spielen. Für den Normalfall dürfte ein Zeitabstand von 3-4 Wochen zwischen den einzelnen Abschlagsrechnungen angemessen sein.
Wählt der Auftragnehmer ungewöhnlich kurze Zeitabstände für Abschlagsrechnungen über relativ geringe Beiträge, kann der Auftraggeber diese nach „Treu und Glauben“ ( § 242 BGB) zurückweisen.
Haben die Vertragsparteien einen so genannten BGB – Bauvertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen, so hat der Auftragnehmer Abschlagszahlungsansprüche nach § 632a BGB. Danach kann der Unternehmer von dem Besteller Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, „in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat“.
Im Gegensatz zur VOB/B Baurecht-Forum macht jedoch das BGB keine Ausführungen dazu, welche Zeitabstände zwischen den einzelnen Abschlagsrechnungen gelten. Man wird aber – wie beim VOB-Vertrag – dem Auftraggeber auch hier nach „Treu und Glauben“ das Recht einräumen müssen, eine Abschlagsrechnung zurückzuweisen, wenn der Auftragnehmer in ungewöhnlich kurzen Zeitabständen nur geringfügige Leistungen in Rechnung stellt.