Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der durch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) eingeführten Neuregelungen ist nicht einheitlich. Es ist daher stets zu prüfen, um welchen Sachverhalt es sich jeweils handelt:
– Wie bereits an anderer Stelle („Wann ist die VOB/B bei Bauverträgen insgesamt wirksam?“) behandelt, ist die VOB/B in einzelnen Punkten ungültig, wenn der Auftragnehmer sie gegenüber einem „Verbraucher“ verwendet. Weil hier das FoSig lediglich etwas festschreibt, was der BGH schon vorher so festgestellt hatte (BGH vom 24. 7.2008 – AZ: VII ZR 55/07; Baurecht-Report 2008,30), gilt dies auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des FoSiG (1. Januar 2009) geschlossen wurden.
– Die Neuregelungen zur Abschlagszahlung, zur Durchgriffsfälligkeit, sowie zur Bauhandwerkersicherung und Kündigung sind dagegen nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2009 entstanden sind (FoSiG Art. 2,Ziff. 1).
– Für das Bauforderungssicherungsgesetz, mit dem das sogenannte Baugeld geschützt wird, ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die „Tathandlung“, das heißt der Missbrauch des geschützten Baugeldes begangen wurde. Erfolgte dies am 1. Januar 2009 oder später, so sind die Bestimmungen des neuen Bauforderungssicherungsgesetzes einschlägig.