Viele Bauverträge beinhalten sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Solche Vertragsteile unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle durch unser BGB (§ 305 BGB). Von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ spricht man dabei dann, wenn diese für eine „Vielzahl“ von Verträgen vorformuliert wurden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind beispielsweise dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dieser Bedingungen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Aber auch Klauseln, die „überraschend“ sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Von einer „überraschenden Klausel“ spricht das Gesetz in § 305c BGB dann, wenn eine Vertragsklausel „nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht“.
Im Bauvertragsrecht spielen die gesetzlichen Bestimmungen zu den Überraschungsklauseln eine wichtige Rolle. Beispiel: In einem Einheitspreisvertrag bringt ein Auftraggeber eine so genannte „Komplettklausel“ oder „Schlüsselfertigklausel“ unter, die nur in einem Pauschalvertrag ihre Berechtigung hat.
Welche Bedeutung das Verbot der „überraschenden Klausel“ für viele Verträge hat, wird nun durch ein neues Urteil des BGH zu einer Sache deutlich, die sich mit der Unsitte von „überraschenden“ und zahlungspflichtigen Eintragungen in gewisse Gewerbedatenbanken befasst.
Zu dieser Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 – liegt bisher nur eine Pressemitteilung mit folgendem Wortlaut vor:
„Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte.
Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.“