Zahlreiche Ansprüche verjähren zum Jahresende. Nach Eintritt der Verjährung kann der Anspruchsgegner sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Unerledigte Ansprüche können damit nicht mehr aktiv geltend gemacht werden.
Allenfalls kann der mit der Verjährungseinrede behaftete Anspruch noch im Wege einer Aufrechnung oder durch Ausübung eines hierauf gestützten Zurückbehaltungsrechtes verwirklicht werden, dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur wenn Gegenansprüche überhaupt bestehen. Auch dieses Jahr bleiben letztlich nur noch wenige Tage, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern und verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
Der regelmäßigen, dreijährigen, zum jeweiligen Jahresende ablaufenden Verjährung sind insbesondere unterworfen:
- Vergütungsansprüche des Bauunternehmers und des Architekten
- vergütungsgleiche Ansprüche (etwa Ersatzansprüche wegen Bauzeitverzögerung)
- Rückzahlungsansprüche (etwa wegen Überzahlung)
- (nicht mangelbezogene) Mehrkostenerstattungsansprüche (etwa wegen Restfertigstellung nach Kündigung)
- Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (etwa bei Ausführungsfehlern, die sich mit Bauüberwachungsfehlern überlagern)
- Ansprüche aus (nicht mangelbezogenen) Pflichtverletzungen (etwa Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichtverletzung)
- deliktische Ansprüche (etwa wegen schuldhafter Eigentumsverletzung)
- Ansprüche aus Bürgschaften (etwa Vertragserfüllungs- und/oder Gewährleistungsbürgschaften)
- u.v.m.
Die dreijährige Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch
1. entstanden, d.h. fällig geworden ist
und
2. der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit (Umstände, die sich förmlich aufdrängen) erlangen müsste.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verjähren zum Jahresende 2009 all diejenigen Ansprüche, die im Jahr 2006 fällig geworden sind. Die Verjährungshemmung kann insbesondere durch die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen erreicht werden. Hierbei ist stets darauf zu achten, dass die Ansprüche, wegen derer die Verjährung gehemmt werden soll, hinreichend individualisiert sind.
Dies kann insbesondere beim formalisierten gerichtlichen Mahnverfahren problematisch werden. Die außergerichtliche Geltendmachung (etwa durch Forderungsschreiben) hat auf den Verjährungslauf grundsätzlich keinen Einfluss, was in der Praxis oft verkannt wird. Allenfalls können sich hieraus verjährungshemmende Verhandlungen ergeben, auf die man sich jedoch selten rechtssicher wird verlassen können.