Mandantenfrage:
Wir sind ein kleines Bauunternehmen, das vornehmlich für Generalunternehmer arbeitet. Ein Auftraggeber fordert nun Nachbesserungen in einer Sache, die rund 8 Jahre zurückliegt und unseres Erachtens gar kein Mangel, sondern Verschleiß ist. Außerdem sind wir der Meinung, dass nach unserer Kenntnis eine allgemeine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gilt. Der Generalunternehmer beruft sich aber auf seine „Vorbemerkungen“, wonach wir für unsere Leistungen 10 Jahre haften sollen. Ist dies überhaupt gültig?
Expertenantwort:
Selbstverständlich haben Vertragspartner die Möglichkeit, in einem individuellen Vertrag eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren zu vereinbaren. Sie sprechen allerdings von „Vorbemerkungen“. Sollte es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) handeln, also um Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurden, gibt es für solche Gewährleistungsklauseln Grenzen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist danach unzulässig bzw. unwirksam, wenn der Auftraggeber in seinen AGB für Bauleistungen generell eine zehnjährige Gewährleistungsfrist festlegt. Zulässig ist allerdings, wenn er die gesetzliche Regelgewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauleistungen mit hohem Schadenspotenzial (zum Beispiel Dichtungsarbeiten, Flachdächer und Ähnliches) auf 10 Jahre verlängert.
Handlungsempfehlung:
Es ist somit zu prüfen, ob es sich hier um eine Vertragsklausel handelt, die als „AGB“ zu werten ist, nicht individuell ausgehandelt wurde und – sofern dies der Fall ist – auftraggeberseitig eine Formulierung gewählt wurde, die die verlängerte Verjährungsfrist nicht sachgerecht begründet.