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Änderung der Vergabevorschriften der VOB/A

Mandantenfrage:

Wir sind ein größeres Architekturbüro, das vornehmlich für die Öffentliche Hand arbeitet. Ist es richtig, dass in Kürze die Vergabevorschriften der VOB/A geändert werden? Gegebenenfalls: Was ändert sich?

Expertenantwort:

Dies ist richtig. In Kürze rechnen wir mit einer entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Nachstehend die wesentlichen Neuerungen in der VOB/A 2019


1. Erhöhte Wertgrenzen für den Wohnungsbau

Der DVA hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31. Dezember 2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken (§ 3a Absatz 2 und 4).

2. Direktauftrag
Es wird ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer eingeführt. Bis zu diesem Betrag kann unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden (§ 3a Absatz 5).

3. Nachfordern von Unterlagen
Die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen wird in Anlehnung an die Vergabeverordnung neugestaltet. Es wird deutlicher als bisher geregelt, welche Arten von Unterlagen nachzufordern sind. Die Regelung stellt insbesondere klar, dass auch fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen wie etwa Produktangaben der Nachforderung unterliegen. Anders als bisher darf der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Diese Festlegung ist in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen kundzutun (§ 16a).

4. Wahl zwischen den Vergabeverfahren
Auch im Abschnitt 1 der VOB/A wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt (§ 3a Absatz 1). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Absatz 2 VOB/A detaillierter als bisher geregelt.

5. Angabe der Zuschlagskriterien
Künftig ist der Auftraggeber verpflichtet, in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben. Optional verbleibt es, eine Gewichtung der Zuschlagskriterien mitanzugeben, (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r).

6. Flexibilisierung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden.

Zum anderen wird festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.

Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/A vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen (§§ 6a Absatz 5 und 6b).

7. Abgabe mehrerer Hauptangebote
Die VOB/A regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlich-technisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.

Werden mehrere Hauptangebote abgeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein Konvolut aus Ausschnitten des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses eingereicht wird, die erst in ihrer Kombination vollständige Angebote ergeben. Der Auftraggeber soll klar erkennen können, wie viele Angebote eingereicht wurden, (§§ 8 Absatz 2 Nummer 4, 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k), 13 Absatz 3, 16 Absatz 1 Nummer 7 und 9).

Hinweis:

Es ist damit zu rechnen, dass in nächster Zeit nur der Abschnitt 1 der VOB/A (für innerdeutsche Vergaben) eingeführt wird. Die  Abschnitte 2 und 3 (europaweite Vergaben) folgen voraussichtlich im Sommer.

Beim VOB-Verlag Vögel OHG, 93491, Stamsried  erscheint in Kürze die „VOB/BGB-Textsammlung zum Bauvertrag – innerdeutsche Vergaben“ mit dem neuen VOB/A-Text 2019.

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